Rechtsprechung
BVerwG, 05.10.1988 - 1 D 11.88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Fortgesetzter Diebstahl außerhalb des Dienstes als Dienstvergehen - Ausnutzen der besonderen Vertrauensstellung als Aufsicht in einem Warenhaus für die Begehung eines Diebstahls - Eigentumsdelikt eines Beamten als Dienstvergehen - Berücksichtigung der Häufigkeit und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 02.12.1987 - V VL 40/87
- BVerwG, 05.10.1988 - 1 D 11.88
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 15.03.1983 - 1 D 37.82
Disziplinarmaßnahmen bei Diebstählen in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden - …
Auszug aus BVerwG, 05.10.1988 - 1 D 11.88
Daß dem Beamten eine solche Überlegung nicht gekommen, daß er nicht zu besserer Einsicht gelangt ist oder daß er sich über sie einfach hinweggesetzt hat, macht ihn ebenso wie der Umfang seiner pflichtwidrigen Machenschaften und der Wert der angeeigneten Gegenstände für den weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst vertrauensunwürdig und damit nicht tragbar (vgl. Urteil vom 3. Juni 1976 - BVerwG 1 D 3.76 - , Urteil vom 15. März 1983 - BVerwG 1 D 37.82 - ). - BVerwG, 22.04.1980 - 1 D 50.79
Gehaltskürzung als disziplinarrechtliche Maßnahme gegen einen Beamten wegen …
Auszug aus BVerwG, 05.10.1988 - 1 D 11.88
Damit sollte dem Gedanken Rechnung getragen werden, daß in solchen Fällen das mit Gelingen des ersten Zugriffs verbundene Erfolgserlebnis erst die Veranlassung zur weiteren rechtswidrigen Handlung gleicher Art gewesen sein kann, daß es ohne dieses Erfolgserlebnis vermutlich bei dem ersten und damit einzigen Zugriff geblieben wäre (Urteil vom 22. April 1980 - BVerwG 1 D 50.79 - ; Urteil vom 7. Mai 1980 - BVerwG 1 D 17.79 - <BVerwGE 73, 11 = ZBR 1981, 219 = DÖD 1981, 39 = RiA 1980, 217>; Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 1 D 62.79 - ). - BVerwG, 14.02.1973 - I D 6.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 05.10.1988 - 1 D 11.88
Demgemäß hat der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht selbst bei Diebstählen in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden, in denen die Gegenstände offen zum Verkauf ausliegen und dadurch zur Mitnahme gegen Bezahlung an der Ladenkasse angeregt werden soll, früher jedenfalls dann grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst, später im Regelfall auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, wenn es sich um Diebstähle in der Wiederholung gehandelt hat; sie haben eine geringere Disziplinarmaßnahme nur dann ausgesprochen, wenn es sich entweder um einen einzelnen Zugriff gehandelt oder wenn - bei Wiederholung - dem Täter ein besonderer Milderungsgrund zur Seite gestanden hat (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1960 - BDH 2 D 45.60 - ; Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG 1 D 6.73 - ). - BVerwG, 07.05.1980 - 1 D 17.79
Auszug aus BVerwG, 05.10.1988 - 1 D 11.88
Damit sollte dem Gedanken Rechnung getragen werden, daß in solchen Fällen das mit Gelingen des ersten Zugriffs verbundene Erfolgserlebnis erst die Veranlassung zur weiteren rechtswidrigen Handlung gleicher Art gewesen sein kann, daß es ohne dieses Erfolgserlebnis vermutlich bei dem ersten und damit einzigen Zugriff geblieben wäre (Urteil vom 22. April 1980 - BVerwG 1 D 50.79 - ; Urteil vom 7. Mai 1980 - BVerwG 1 D 17.79 - <BVerwGE 73, 11 = ZBR 1981, 219 = DÖD 1981, 39 = RiA 1980, 217>; Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 1 D 62.79 - ). - BVerwG, 23.07.1980 - 1 D 62.79
Disziplinare Ahndung des wiederholten Kaufhausdiebstahls eines Beamten - Annahme …
Auszug aus BVerwG, 05.10.1988 - 1 D 11.88
Damit sollte dem Gedanken Rechnung getragen werden, daß in solchen Fällen das mit Gelingen des ersten Zugriffs verbundene Erfolgserlebnis erst die Veranlassung zur weiteren rechtswidrigen Handlung gleicher Art gewesen sein kann, daß es ohne dieses Erfolgserlebnis vermutlich bei dem ersten und damit einzigen Zugriff geblieben wäre (Urteil vom 22. April 1980 - BVerwG 1 D 50.79 - ; Urteil vom 7. Mai 1980 - BVerwG 1 D 17.79 - <BVerwGE 73, 11 = ZBR 1981, 219 = DÖD 1981, 39 = RiA 1980, 217>; Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 1 D 62.79 - ).
- BVerwG, 05.09.1990 - 1 D 78.89
Disziplinarmaßnahmen wegen einer Verurteilung wegen Diebstahls - …
Sie ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte den wertmäßigen Umfang des vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Dienstvergehens bestreitet (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1988 - BVerwG 1 D 11.88 -).Daß dem Beamten eine solche Überlegung nicht gekommen, daß er nicht zu besserer Einsicht gelangt ist oder daß er sich über sie einfach hinweggesetzt hat, macht ihn ebenso wie der Umfang seiner pflichtwidrigen Machenschaften und der Wert der angeeigneten Gegenstände für den weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst vertrauensunwürdig und damit nicht tragbar (vgl. Urteil vom 3. Juni 1976 - BVerwG 1 D 3.76 - ; Urteil vom 15. März 1983 - BVerwG 1 D 37.82 - und Urteil vom 5. Oktober 1988 - BVerwG 1 D 11.88 -).